(1) Ergeben sich aus der Durchführung des Abkommens und der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens für einzelne Träger der Unfallversicherung außergewöhnliche Belastungen, so können diese ausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet auf Antrag der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. in seiner Eigenschaft als deutsche Verbindungsstelle im Bereich der Unfallversicherung. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden vorbehaltlich des Absatzes 2 durch Umlage auf alle gewerblichen Berufsgenossenschaften nach dem Verhältnis der Ausgaben für Sachleistungen der einzelnen gewerblichen Berufsgenossenschaften zu den Ausgaben aller gewerblichen Berufsgenossenschaften für Sachleistungen des vorvergangenen Kalenderjahres aufgebracht.
(2) Außergewöhnliche Belastungen, die gemäß Artikel 23 Abs. 1 des Abkommens bei entsprechender Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über die Zuständigkeiten in der gesetzlichen Unfallversicherung einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft oder einem Träger der öffentlichen Unfallversicherung entstanden wären, werden auf die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder auf die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand umgelegt. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Im Bereich der Unfallversicherung der öffentlichen Hand bleiben bei der Ermittlung der Umlage die Ausgaben für Sachleistungen, die für den versicherten Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, außer Betracht.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Nr. 12 G v. 27. 4.2002 I 1464
„… Ermittlung der Umlage die Ausgaben für Sachleistungen, die für den versicherten Personenkreis nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden, außer Betracht.“
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.