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SozSichAbkHRVG

Art 5

Gesetz zu dem Abkommen vom 24. November 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit

(1) Dieses Gesetzes tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Die Tage, an denen das Abkommen nach seinem Artikel 44 Abs. 2 und die Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens nach ihrem Artikel 13 Abs. 1 in Kraft treten, sind im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Nr. 12 G v. 27. 4.2002 I 1464

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR203220998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56a47da056c5bf356d61149daa555d6309ac894dccc41c47f4ce2f97b2d296cc

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