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SozSichAbkHRVG

Art 1

Gesetz zu dem Abkommen vom 24. November 1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit

Den folgenden, in Bonn am 24. November 1997 unterzeichneten Übereinkünften wird zugestimmt:
1.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit,
2.
Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit.
Das Abkommen und die Durchführungsvereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Nr. 12 G v. 27. 4.2002 I 1464

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR203220998

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 56a47da056c5bf356d61149daa555d6309ac894dccc41c47f4ce2f97b2d296cc

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