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SoEnergieV

§ 13Rechtsfolgen der Antragsberechtigung und Bekanntgabe der Antragsberechtigung

Verordnung zur Vergabe von sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone

(1) Mit der Erteilung der Antragsberechtigung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 hat der Bieter, dem die Antragsberechtigung erteilt wurde (antragsberechtigter Bieter), das ausschließliche Recht zur Beantragung eines Planfeststellungsverfahrens nach den Bestimmungen des Teils 4 des Windenergie-auf-See-Gesetzes zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See und von sonstigen Energiegewinnungsanlagen auf dem Bereich, für den die Antragsberechtigung erteilt wurde. Im Planfeststellungsverfahren ist der antragsberechtigte Bieter an seine Angaben nach § 8 aus dem Gebot gebunden. Weichen die Angaben in den Planunterlagen von den Angaben aus dem Gebot ab, die für die Erteilung der Antragsberechtigung wesentlich waren, beendet die Planfeststellungsbehörde das Verfahren durch ablehnenden Bescheid.
(2) Wird eine Antragsberechtigung wegen Nichtigkeit, Rücknahme, Widerruf, anderweitiger Aufhebung oder aus sonstigen Gründen vor Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder während der Durchführung des vorgenannten Planfeststellungsverfahrens unwirksam, so erlischt das Recht zur Beantragung eines Planfeststellungsverfahrens nach Absatz 1; ein bereits eingeleitetes Planfeststellungsverfahren ist durch die Planfeststellungsbehörde zu beenden. Wird eine Antragsberechtigung nach Beendigung des Planfeststellungsverfahrens und nach Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung für Windenergieanlagen auf See und sonstige Energiegewinnungsanlagen auf dem ausgeschriebenen sonstigen Energiegewinnungsbereich oder Teilbereich durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 15 Absatz 3 widerrufen oder aus den in Satz 1 genannten Gründen unwirksam, so werden ein für einen sonstigen Energiegewinnungsbereich oder Teilbereich bereits ergangener Planfeststellungsbeschluss oder eine bereits erteilte Plangenehmigung unwirksam.
(3) Wird ganz oder teilweise ein Planfeststellungsverfahren durch ablehnenden Bescheid beendet oder ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung unwirksam, wird eine für den betreffenden sonstigen Energiegewinnungsbereich oder Teilbereich erteilte Antragsberechtigung in dem gleichen Umfang unwirksam. Der ausgeschriebene sonstige Energiegewinnungsbereich oder Teilbereich soll grundsätzlich nach § 5 erneut ausgeschrieben werden.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie gibt die Antragsberechtigung mit den folgenden Angaben auf seiner Internetseite bekannt:
1.
dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Antragsberechtigung erteilt wird, und
2.
den Namen der jeweils antragsberechtigten Bieter mit Angabe des sonstigen Energiegewinnungsbereichs oder Teilbereichs.
Die Antragsberechtigung ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 1 als bekanntgegeben anzusehen.
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie unterrichtet die Bieter, denen eine Antragsberechtigung erteilt wurde, unverzüglich über die Erteilung.
(6) Die Erteilung der Antragsberechtigung durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 berechtigt den antragsberechtigten Bieter zusätzlich zur Antragsstellung auf Förderung nach dem Programm zur Förderung der Erzeugung von grünem Wasserstoff auf See.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 11 G v. 20.7.2022 I 1325

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR432800021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2aee19627e2e5fcca656d3bb2238c35974ddb5a65f67d8570903b628bd668aa

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