SoEnergieV
§ 15Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungsfristen
- 1.
- bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 30 Prozent der geleisteten Sicherheit,
- 2.
- bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 3 50 Prozent der geleisteten Sicherheit,
- 3.
- bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 70 Prozent der geleisteten Sicherheit,
- 4.
- bei Verstößen gegen die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 5 dem Wert, der sich aus dem Betrag der verbleibenden Sicherheit multipliziert mit dem Quotienten aus der installierten Leistung der nicht betriebsbereiten Anlagen und der gesamten im Planfeststellungsbeschluss genehmigten Menge ergibt, und
- 5.
- im Fall einer Abweichung der produzierten Energiemenge nach Absatz 1 Satz 2 30 Prozent der geleisteten Sicherheit.
- 1.
- die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 3,
- 2.
- die Frist nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 oder
- 3.
- die nach § 14 Absatz 2 verlängerte Frist von § 14 Absatz 1 Nummer 4.
- 1.
- der antragsberechtigte Bieter ohne eigenes Verschulden verhindert war, die betreffende Frist einzuhalten, wobei ihm das Verschulden sämtlicher von ihm im Zusammenhang mit der Errichtung der Windenergieanlagen auf See oder der sonstigen Energiegewinnungsanlagen beauftragter Personen, einschließlich sämtlicher unterbeauftragter Personen, zugerechnet wird, und
- 2.
- es nach den Umständen des Einzelfalles überwiegend wahrscheinlich ist, dass der antragsberechtigte Bieter mit Wegfall des Hinderungsgrunds willens und wirtschaftlich und technisch in der Lage ist, die Windenergieanlagen auf See und die sonstigen Energiegewinnungsanlagen unverzüglich zu errichten.
- 1.
- das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 4 feststellen und
- 2.
- die nach § 14 Absatz 1 maßgeblichen Fristen im erforderlichen Umfang verlängern.
Stand: Geändert durch Art. 11 G v. 20.7.2022 I 1325
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR432800021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2aee19627e2e5fcca656d3bb2238c35974ddb5a65f67d8570903b628bd668aa