SoEnergieV
§ 10Ausschluss von Geboten
- 1.
- die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 4 und 8 nicht vollständig eingehalten wurden,
- 2.
- bis zum Gebotstermin beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Sicherheit nach § 7 nicht vollständig geleistet worden ist,
- 3.
- das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält, oder
- 4.
- das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie entspricht, soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.
Stand: Geändert durch Art. 11 G v. 20.7.2022 I 1325
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR432800021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2aee19627e2e5fcca656d3bb2238c35974ddb5a65f67d8570903b628bd668aa