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SoEnergieV

§ 11Ausschluss von Bietern

Verordnung zur Vergabe von sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone

(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann Bieter und deren Gebote von dem Verfahren ausschließen, wenn der Bieter vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung abgegeben hat.
(2) Ein Bieter darf nicht berücksichtigt werden, wenn
1.
über das Vermögen des Bieters das Insolvenzverfahren eröffnet worden und nicht
a)
nach den §§ 212 oder 213 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist oder
b)
in diesem Verfahren ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt worden ist, der eine Unternehmensfortführung vorsieht,
2.
der Bieter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat, über den das Insolvenzgericht noch nicht entschieden hat,
3.
das Restrukturierungsgericht die Restrukturierungssache des Bieters nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) aufgehoben hat, oder
4.
der Bieter im Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 11 G v. 20.7.2022 I 1325

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR432800021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2aee19627e2e5fcca656d3bb2238c35974ddb5a65f67d8570903b628bd668aa

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 882b ZPOInhalt des Schuldnerverzeichnisses

    „… 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) aufgehoben hat, oder 4. der Bieter im Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist.“