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§ 11Ausschluss von Bietern
- 1.
- über das Vermögen des Bieters das Insolvenzverfahren eröffnet worden und nicht
- a)
- nach den §§ 212 oder 213 der Insolvenzordnung eingestellt worden ist oder
- b)
- in diesem Verfahren ein Insolvenzplan rechtskräftig bestätigt worden ist, der eine Unternehmensfortführung vorsieht,
- 2.
- der Bieter einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat, über den das Insolvenzgericht noch nicht entschieden hat,
- 3.
- das Restrukturierungsgericht die Restrukturierungssache des Bieters nach § 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) aufgehoben hat, oder
- 4.
- der Bieter im Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist.
Stand: Geändert durch Art. 11 G v. 20.7.2022 I 1325
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR432800021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2aee19627e2e5fcca656d3bb2238c35974ddb5a65f67d8570903b628bd668aa
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 882b ZPOInhalt des Schuldnerverzeichnisses
„… 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) aufgehoben hat, oder 4. der Bieter im Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen ist.“