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SoEnergieV

§ 7Sicherheit

Verordnung zur Vergabe von sonstigen Energiegewinnungsbereichen in der ausschließlichen Wirtschaftszone

Bieter müssen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für ihre Gebote bis zum jeweiligen Gebotstermin eine Sicherheit leisten. Durch die Sicherheit werden die jeweiligen Forderungen des Bundeshaushalts auf Pönalen nach § 15 gesichert. Die Höhe der Sicherheit bestimmt sich aus der Fläche des im Flächenentwicklungsplan festgelegten sonstigen Energiegewinnungsbereichs oder des Teilbereichs, auf die sich das Gebot bezieht, multipliziert mit 2 Euro pro Quadratmeter Fläche. § 31 Absatz 2 bis 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden, wobei an die Stelle der Bundesnetzagentur jeweils das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und an die Stelle des Übertragungsnetzbetreibers jeweils der Bundeshaushalt tritt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 11 G v. 20.7.2022 I 1325

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR432800021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d2aee19627e2e5fcca656d3bb2238c35974ddb5a65f67d8570903b628bd668aa

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