ALG
§ 13Renten wegen Erwerbsminderung
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
- 1.
- sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind,
- 2.
- sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben und
- 3.
- sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben.
- 1.
- vorhergehende Zeiten des Bezuges einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Pflichtbeitragszeiten nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder Zeiten einer hauptberuflich außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit,
- 3.
- Berücksichtigungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war,
- 4.
- Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- 5.
- Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, weil durch sie eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Anrechnungszeit im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Zeit nach Nummer 1 oder Nummer 3 liegt,
- 6.
- Zeiten der Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
- 7.
- Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und
- 8.
- (weggefallen)
- 9.
- (weggefallen)
- 10.
- Zeiten des Bezugs einer Rente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 7b G v. 24.7.2026 I Nr. 228
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR189100994
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b1f786d0f47d7946d6a0e2e29957a564c4053c6dcc1c8cb8f0718309ec27ba2c
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 43 SGB 6Rente wegen Erwerbsminderung
„… n Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn 1. sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, 2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur lan …“
- § 6 SGB 6Befreiung von der Versicherungspflicht
„… tzbuch, 7. Zeiten der Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit und 8. (weggefallen) 9. (weggefallen) 10. Zeiten des Bezugs e …“