AltGG
§ 3Anspruch
- 1.
- fünf Jahre Dienstzeit
- a)
- Zeiten einer Ausbildung oder eines Studiums,
- b)
- Zeiten in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf,
- 2.
- vier Jahre Dienstzeit im Bundesdienst
- a)
- Zeiten nach Nummer 1,
- b)
- Zeiten einer Abordnung zu einem Dienstherrn nach § 2 des Beamtenstatusgesetzes,
- c)
- Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn diese Zeiten nach beamtenversorgungsrechtlichen Bestimmungen nicht ruhegehaltfähig sind.
- 1.
- schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und entweder
- a)
- das 62. Lebensjahr vollendet hat oder
- b)
- vor dem 1. Januar 1964 geboren ist und die nach § 236a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht hat,
- 2.
- voll erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist,
- 3.
- teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
- 4.
- vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig nach § 240 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist.
- 1.
- der Beamte nach § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis,
- 2.
- der Richter nach § 46 des Deutschen Richtergesetzes in Verbindung mit § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein Dienstverhältnis als Richter oder
- 3.
- der Berufssoldat nach § 57 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 50 Absatz 2 des Soldatengesetzes oder nach § 51 Absatz 4 des Soldatengesetzes erneut in ein Dienstverhältnis als Berufssoldat
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 19.7.2024 I Nr. 247
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR338610013
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 012cc57c9145c43c6ade7e92175075a44285679e38632567724c788c29b30dbb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (6)
- § 102 SGB 6Befristung und Tod
„… h den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen wird, entscheidet hierüber ein Amtsarzt. § 102 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. (5) Wird 1. der Beamte nach § 46 oder § 57 des Bundesbeamtengesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis …“
- § 235 SGB 6Regelaltersrente
„… zum Ablauf des Monats, in dem der Altersgeldberechtigte die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht. Abweichend hiervon endet das Ruhen des Anspruchs mit dem Ablauf des Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem …“
- § 236a SGB 6Altersrente für schwerbehinderte Menschen
„… ntweder a) das 62. Lebensjahr vollendet hat oder b) vor dem 1. Januar 1964 geboren ist und die nach § 236a Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch jeweils geltende Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für schwerbehinderte Menschen erreicht …“
- § 240 SGB 6Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
„… Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder 4. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig nach § 240 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist. Die §§ 103 und 104 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. (4) Wenn die Fe …“
- § 43 SGB 6Rente wegen Erwerbsminderung
„… Absatz 2 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist, 3. teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder 4. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig nach § 240 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch i …“
- § 2 SGB IXBegriffsbestimmungen
„… Monats, der dem Monat vorausgeht, in dem der Altersgeldberechtigte 1. schwerbehindert im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist und entweder a) das 62. Lebensjahr vollendet hat oder b) vor dem 1. Januar 1964 geboren ist und die nach § 236a Abs …“