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RentSV

§ 22Erteilung von Auskünften für die Träger der Rentenversicherung

Verordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Träger der Rentenversicherung und anderer Sozialversicherungsträger durch den Renten Service der Deutschen Post AG

(1) Der Renten Service erteilt für die Träger der Rentenversicherung Auskünfte über die Höhe der ausgezahlten Geldleistungen und andere ihm zur Verfügung stehende Sozialdaten (Rentenauskunftsverfahren). Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt im Rahmen des § 151 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch den Kreis der Empfänger und den erforderlichen Umfang der Auskünfte.
(2) Die Erteilung der Auskünfte erfolgt in einem maschinellen Verfahren. Auskünfte im schriftlichen Verfahren werden vom Renten Service nur erteilt, wenn es im Einzelfall zum Einstieg in das maschinelle Verfahren notwendig ist.
(3) Auskünfte an Landes- oder Kommunalbehörden werden nur über zentrale Vermittlungsstellen erteilt, die von den Ländern eingerichtet werden und deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfaßt (Kopfstellen).
(4) Soweit die Träger der Rentenversicherung berechtigt sind, für die Erteilung der Auskünfte von den Empfängern eine Erstattung von Verwaltungsgebühren oder Auslagen zu verlangen, sollen die Deutsche Rentenversicherung Bund und der Renten Service vereinbaren, daß der Renten Service Auskünfte nur gegen eine entsprechende Kostenerstattung erteilt. Die erstatteten Beträge sind den Trägern der Rentenversicherung im Rahmen der Vergütungsabrechnung (§ 35 Abs. 3) gutzubringen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 22.12.2025 I Nr. 355

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR186700994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d53c5bfe6e9deab254a3da8043ff5635f8535f84205156f2507f835b9de84cc0

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 151 SGB 6Auskünfte der Deutschen Post AG

    „… Sozialdaten (Rentenauskunftsverfahren). Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt im Rahmen des § 151 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch den Kreis der Empfänger und den erforderlichen Umfang der Auskünfte. (2) Die Erteilung der Auskünfte erfolgt in einem m …“