PBAV 2025
§ 1Beitragssatz für die soziale Pflegeversicherung
Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR1BE0A0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8b18ebbe9882f996939dd8e9d6ab1ce7676c047d658d0c3ca3d6a7a742c9894
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (2)
- § 55 SGB 11Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung
„(1) Der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder festgesetzt. (2) Die Anhebung …“
- § 229 SGB 5Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen
„… ragssatz kann auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Monate Januar bis Juni 2025 in der Weise abgegolten werden, dass der Beitrag im Monat Juli 2025 einmalig 4,8 Pr …“