Zum Gesetzesinhalt

PBAV 2025

§ 1Beitragssatz für die soziale Pflegeversicherung

Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025

(1) Der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder festgesetzt.
(2) Die Anhebung des bundeseinheitlichen Beitragssatzes nach Absatz 1 um 0,2 Prozentpunkte gegenüber dem am 31. Dezember 2024 geltenden Beitragssatz kann auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Monate Januar bis Juni 2025 in der Weise abgegolten werden, dass der Beitrag im Monat Juli 2025 einmalig 4,8 Prozent der im Juli 2025 beitragspflichtigen Rente des Rentenbeziehers beziehungsweise der Rentenbezieherin beträgt; für die Beitragsabführung für die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 2a des Elften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Personen gilt dies entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR1BE0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c8b18ebbe9882f996939dd8e9d6ab1ce7676c047d658d0c3ca3d6a7a742c9894

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (2)
  • § 55 SGB 11Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze, Verordnungsermächtigung

    „(1) Der Beitragssatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder festgesetzt. (2) Die Anhebung …“

  • § 229 SGB 5Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen

    „… ragssatz kann auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Monate Januar bis Juni 2025 in der Weise abgegolten werden, dass der Beitrag im Monat Juli 2025 einmalig 4,8 Pr …“