SGB XIV
§ 46Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
- 1.
- die in § 31 Absatz 1 des Siebten Buches genannten Hilfsmittel sowie
- 2.
- einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche.
- 1.
- der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches in der jeweils geltenden Fassung und
- 2.
- den gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR265210019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 080a809e1113146f3f5e89b78c0eed632153e8012104b136cef9d92b0b2b6c86
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- § 13 HeilVfVErhöhter Kleider- und Wäscheverschleiß
„… entstehen, werden von Amts wegen mit einem monatlichen Pauschbetrag in entsprechender Anwendung des § 46 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erstattet. Die Entscheidung trifft die Dienstunfallfürsorgestelle auf Grund einer fachärztlichen Bescheinigung, die auc …“