SGB XIV
§ 43Ergänzende Leistungen der Krankenbehandlung
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
- 1.
- besondere psychotherapeutische Leistungen, die
- a)
- über die nach dem Leistungskatalog des Fünften Buches anerkannten Behandlungsverfahren hinausgehen,
- b)
- die zulässigen Höchstgrenzen der maximalen Stundenzahl für das jeweilige Verfahren und die Behandlungsfrequenz je Woche überschreiten oder
- c)
- von psychotherapeutisch tätigen Ärztinnen und Ärzten oder Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, oder von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern, die eine Qualifizierung im Bereich der Psychotherapie nachweisen, erbracht werden,
- 2.
- besondere zahnärztliche, implantologische, kieferchirurgische und kieferorthopädische Leistungen sowie Mehrleistungen für Zahnersatz,
- 3.
- besondere heilpädagogische Leistungen nach Vollendung des 18. Lebensjahres,
- 4.
- besondere verschreibungspflichtige Arzneimittel oder besondere nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel,
- 5.
- besondere über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende ärztliche und nichtärztliche Leistungen im Rahmen einer stationären Behandlung.
- 1.
- zum Ausgleich von psychischen Beeinträchtigungen erforderlich sind, die mittelbar auf das schädigende Ereignis zurückzuführen sind,
- 2.
- im Rahmen der individuellen Absicherung im Krankheitsfall nicht oder nicht in ausreichendem Maße erbracht werden und
- 3.
- zur Erreichung oder Sicherung des Behandlungserfolges notwendig sind.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR265210019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 080a809e1113146f3f5e89b78c0eed632153e8012104b136cef9d92b0b2b6c86