SGB XIV
§ 47Krankengeld der Sozialen Entschädigung
Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
- 1.
- hauptberuflich selbständige Erwerbstätige, die keine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches abgegeben haben,
- 2.
- Beschäftigte, die keine Wahlerklärung nach § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 des Fünften Buches abgegeben haben und
- 3.
- geringfügig Beschäftigte, deren Beschäftigung keine Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 des Fünften Buches begründet sowie Familienversicherte nach § 10 des Fünften Buches.
- 1.
- nach Abschluss der Krankenbehandlung erforderlich sind und
- 2.
- aus Gründen, die die Geschädigten nicht zu vertreten haben, nicht unmittelbar anschließend durchgeführt werden können.
- 1.
- abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 3 des Fünften Buches 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes des betreuenden Elternteils beträgt, aber den 360. Teil der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen darf,
- 2.
- abweichend von § 45 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Arbeitseinkommens des betreuenden Elternteils bis zum 360. Teil der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung beträgt und
- 3.
- sich in Fällen des § 45 Absatz 4 des Fünften Buches nach Absatz 4 berechnet.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.6.2026 I Nr. 179
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR265210019
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 080a809e1113146f3f5e89b78c0eed632153e8012104b136cef9d92b0b2b6c86
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (9)
Auswahl: 8 von 9 nachgewiesenen Verweisen.
- § 106 ALGZusammentreffen von Renten mit Einkommen
„… ungskrankengeld, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, Verletztengeld oder Übergangsgeld gegenüber einem Sozialleistungsträger und sind diese Sozialleistungen auf der Grundl …“
- § 3 ALGBefreiung von der Versicherungspflicht
„… er aus der Versorgung der Abgeordneten, 2. Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletztengeld, soweit es nicht nach § 55a Absatz 2 des Siebten Buches Sozialge …“
- § 85 ALGVersicherungsfreiheit, Versicherungsbefreiung
„… § 3 Absatz 4 Satz 2 gilt das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch. (11) Personen, die am 31. Dezember 2024 nach § 85 Absatz 3b in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung von der …“
- § 7 AntiDHGBeginn, Änderung und Zahlung der Hilfe
„… e Euro aufgerundet und monatlich im Voraus gezahlt. Das Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und eine Beihilfe nach § 48 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch werden tageweise zuerkannt und mit Ablauf jeder Woc …“
- § 1 BAföG-EinkommensVLeistungen der sozialen Sicherung
„… bersteigt; 3. nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch a) Krankengeld der Sozialen Entschädigung (§ 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch), b) Übergangsgeld (§ 64 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch), c) Unterhaltsbeihilfe …“
- § 28 BerlinFG 1990Vergünstigung durch Zulagen
„… ergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung, 4. Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder Krankengeld der Soldatenentschädigung nach § 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes, 5. Kurzarbeitergeld oder Schle …“
- § 7 SGBXIVBSchAVZusammensetzung
„… tz 2 und 3 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, bei Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, bei Krankengeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und bei Verletztengeld nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch d …“
- § 16 SVGÜbergangsgebührnisse
„… chädigung nach § 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, Übergangsgeld nach § 30 des Soldatenentschädigungsgesetzes oder Übergangsgeld nach § 64 des Vierzehnten Buches Sozialg …“