SGB X
§ 50Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.7.2026 I Nr. 221
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR114690980
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48e25732ef823f0a4888e46f60f408f56260707950bc08091e289ad61116fd38
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (9)
Auswahl: 8 von 9 nachgewiesenen Verweisen.
- § 25 AFBGÄnderung des Bescheides
„… ge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums geändert, wenn in den Fällen des § 22 Abs …“
- § 19 BAföGAufrechnung
„Mit einem Anspruch auf Erstattung von Ausbildungsförderung (§ 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20) kann gegen den Anspruch auf Ausbildungsförderung für abgelaufene Monate abweichend von § 51 des Ersten Buches …“
- § 45a BAföGWechsel in der Zuständigkeit
„… werden. (3) Sobald ein Amt zuständig ist, das in einem anderen Land liegt, gehen die Ansprüche nach § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch und § 20 auf dieses Land über.“
- § 53 BAföGÄnderung des Bescheides
„… ge. § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums an geändert, wenn in den Fällen des § 22 …“
- § 57 BAföGAufbringung der Mittel
„… en 2012 bis 2014 gezahlten Darlehensbeträge zueinander stehen. (3) Das Land führt die auf Grund des § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sowie der §§ 20, 37, 38 und 47a eingezogenen Beträge an den Bund ab. (4) Im Falle einer vor dem Jahr 2015 geleisteten F …“
- § 11 BKGGGewährung des Kindergeldes und des Kinderzuschlags
„… ber die Bewilligung von Kinderzuschlag aufgehoben, sind bereits erbrachte Leistungen abweichend von § 50 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht zu erstatten, soweit der Bezug von Kinderzuschlag den Anspruch auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzb …“
- § 59 SEGLeistungsbeginn und vorläufige Entscheidung
„… ungen, die auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbracht worden sind, vom Empfänger zu erstatten. § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist zu beachten.“
- § 29 WoGGHaftung, Aufrechnung, Verrechnung und vorläufige Zahlungseinstellung
„(1) Ist Wohngeld nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten, haften neben der wohngeldberechtigten Person die volljährigen und bei der Berechnung des Wohngeldes berüc …“