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SGB X

§ 52Hemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.
(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 18.1.2001 I 130;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 21.7.2026 I Nr. 221

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR114690980

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 48e25732ef823f0a4888e46f60f408f56260707950bc08091e289ad61116fd38

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