SGB 1
§ 29Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- 1.
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, insbesondere
- a)
- Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder,
- b)
- ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
- c)
- Arznei- und Verbandmittel sowie Heilmittel einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie,
- d)
- Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel,
- e)
- Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
- 2.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere
- a)
- Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes,
- b)
- Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung,
- c)
- sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,
- 2a.
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere
- a)
- Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu,
- b)
- Hilfen zur schulischen Berufsausbildung,
- c)
- Hilfen zur Hochschulbildung,
- d)
- Hilfen zur schulischen beruflichen Weiterbildung,
- 3.
- Leistungen zur Sozialen Teilhabe, insbesondere
- a)
- Leistungen für Wohnraum,
- b)
- Assistenzleistungen,
- c)
- heilpädagogische Leistungen,
- d)
- Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
- e)
- Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
- f)
- Leistungen zur Förderung der Verständigung,
- g)
- Leistungen zur Mobilität,
- h)
- Hilfsmittel,
- 4.
- unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, insbesondere
- a)
- Krankengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,
- b)
- Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Renten- und Pflegeversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit,
- c)
- Reisekosten,
- d)
- Haushalts- oder Betriebshilfe und Kinderbetreuungskosten,
- e)
- Rehabilitationssport und Funktionstraining,
- 5.
- besondere Leistungen und sonstige Hilfen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am Arbeitsleben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.7.2026 I Nr. 223
Sonst: Mittelbare Änderung durch Art. 154a Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 ist nicht ausführbar, da das geänderte G v. 21.6.2019 I 846 zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des mittelbaren Änderungsgesetzes bereits zum 1.11.2019 in Kraft getreten war
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR030150975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4cc0fd9277d169acc4e0f847ca693429c57c0d21b8e6e90aa3fb88664f4cbeb2