SGB2§48aFKV
§ 6Vermeidung von langfristigem Leistungsbezug
Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
| Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat | . |
| Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat des Vorjahres |
Langzeitleistungsbeziehende sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die in den vergangenen 24 Monaten mindestens 21 Monate hilfebedürftig waren.
- 1.
- die „Integrationsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 5 Absatz 1 gebildet;
- 2.
- die „Aktivierungsquote der Langzeitleistungsbeziehenden“:
Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden in einer Maßnahme der aktiven Arbeitsförderung im Bezugsmonat ; Zahl der Langzeitleistungsbeziehenden im Bezugsmonat - 3.
- die „Durchschnittliche Zugangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 3 gebildet;
- 4.
- die „Durchschnittliche Abgangsrate der Langzeitleistungsbeziehenden“;die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Langzeitleistungsbeziehenden entsprechend § 4 Absatz 2 Nummer 4 gebildet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 175
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR115200010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d87c2a8eacf6e3834e2abb16f40c748e356f4bfb41abb5e571218b390dd5fa6f