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SGB2§48aFKV

§ 4Verringerung der Hilfebedürftigkeit

Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Kennzahl für die Verringerung der Hilfebedürftigkeit ist die „Veränderung der Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt (ohne Leistungen für Unterkunft und Heizung)“:

Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat;
Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres


„Leistungen zum Lebensunterhalt“ sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen.
(2) Ergänzungsgrößen sind:
1.
die „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“:

Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat;
Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres
2.
die „Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:

Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat;
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres
3.
die „Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:

Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat;
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat


es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet;
4.
die „Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:

Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat;
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat


es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 175

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115200010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d87c2a8eacf6e3834e2abb16f40c748e356f4bfb41abb5e571218b390dd5fa6f

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