SGB2§48aFKV
§ 4Verringerung der Hilfebedürftigkeit
Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
| Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat | ; |
| Summe der Leistungen zum Lebensunterhalt im Bezugsmonat des Vorjahres |
„Leistungen zum Lebensunterhalt“ sind die für die Bedarfe nach den §§ 20, 21, 23 und 24 Absatz 1 erbrachten Leistungen.
- 1.
- die „Veränderung der Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung“:
Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat ; Summe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Bezugsmonat des Vorjahres - 2.
- die „Veränderung der Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:
Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat ; Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat des Vorjahres - 3.
- die „Durchschnittliche Zugangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:
Zahl der zugegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat ; Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet; - 4.
- die „Durchschnittliche Abgangsrate der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten“:
Zahl der abgegangenen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Bezugsmonat ; Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Vormonat es wird ein Durchschnitt der vergangenen zwölf Monate gebildet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 175
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR115200010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d87c2a8eacf6e3834e2abb16f40c748e356f4bfb41abb5e571218b390dd5fa6f