SGB2§48aFKV
§ 3Umsetzung
Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 175
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR115200010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d87c2a8eacf6e3834e2abb16f40c748e356f4bfb41abb5e571218b390dd5fa6f
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 51b SGB 2Verarbeitung von Daten durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
„… nzungsgrößen werden monatlich für alle Jobcenter gebildet. Berechnungsgrundlage sind die Daten nach § 51b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Die Kennzahlen und Ergänzungsgrößen sollen geschlechtsspezifisch ausgewiesen werden. Alle Kennzahlen und Ergänzungsgrö …“