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SGB2§48aFKV

§ 5Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit

Verordnung zur Festlegung der Kennzahlen nach § 48a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Kennzahl für die Verbesserung der Integration in Erwerbstätigkeit ist die „Integrationsquote“:

Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten.
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten


Als Integration im Sinne dieser Kennzahl gilt, wenn eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter in einem Monat eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, eine voll qualifizierende berufliche Ausbildung oder eine selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. Als Integrationen gelten auch solche, die mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert werden. Die Aufnahme einer öffentlich geförderten Beschäftigung im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 ist keine Integration. Für jeden Bezugsmonat wird für eine erwerbsfähige Leistungsberechtigte oder einen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nur eine Integration gezählt.
(2) Ergänzungsgrößen sind:
1.
die „Quote der Eintritte in geringfügige Beschäftigung“:

Summe der Eintritte in geringfügige Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten;
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten
2.
die „Quote der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung“:

Summe der Eintritte in öffentlich geförderte Beschäftigung in den vergangenen zwölf Monaten;
Durchschnittlicher Bestand der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in den vergangenen zwölf Monaten
3.
die „Kontinuierliche Beschäftigung nach Integration“:

Summe der kontinuierlichen Beschäftigungen nach Integration in den vergangenen zwölf Monaten;
Summe der Integrationen in den vergangenen zwölf Monaten


Integration im Sinne dieser Ergänzungsgröße ist die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, auch wenn sie mit Beschäftigung begleitenden Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 2 gefördert wird; eine Beschäftigung nach Integration gilt als kontinuierlich, wenn die betreffende Person in jedem der sechs auf die Integration folgenden Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist;
4.
die „Integrationsquote der Alleinerziehenden“;
die Ergänzungsgröße wird mit Bezug auf die Alleinerziehenden entsprechend Absatz 1 gebildet.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 12.6.2026 I Nr. 175

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR115200010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d87c2a8eacf6e3834e2abb16f40c748e356f4bfb41abb5e571218b390dd5fa6f

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