SegelmMstrV
§ 5Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)
- 1.
- Technische Mathematik und Technisches Zeichnen:
- a)
- Berechnen der Mengen und Maße der Werk- und Hilfsstoffe,
- b)
- Anfertigen von Werkzeichnungen;
- 2.
- Fachtechnologie:
- a)
- segeltechnische Gegebenheiten,
- b)
- Zuordnung der Segel zu Bootsklassen,
- c)
- Funktionsweise von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Antriebsmaschinen und Geräten einschließlich elektronischer Steuerungen,
- d)
- Schneide-, Näh-, Schweiß- und Klebeverfahren,
- e)
- Herstellungstechniken in der Einzel- und Serienfertigung einschließlich des Einsatzes von rechnergestützten Geräten,
- f)
- Entwicklung von Fertigungsabläufen,
- g)
- Gütebestimmungen,
- h)
- berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes;
- 3.
- Werkstoffkunde:Arten, Herstellung, Eigenschaften, Lagerung, Verwendung und Verarbeitung der Werk- und Hilfsstoffe und ihre Entsorgung;
- 4.
- Kalkulation:Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 11 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR113800993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fc4f854036ba19e7a7945cf7eb16bc321662017ba25556f27a92f1ad0b7c5362