SegelmMstrV
§ 4Arbeitsprobe
- 1.
- Anfertigen eines Bezuges nach vorgegebenen Maßen, genäht oder geschweißt,
- 2.
- Anfertigen einer Schotecke mit Laegelstecken und Einsetzen der Laegelkausch,
- 3.
- Anfertigen einer Ecke mit Halsenspleiß,
- 4.
- Anfertigen einer Kopfecke mit Drahtspleiß, Einnähen des Auges und Einsetzen der Spitzkausch,
- 5.
- Anfertigen eines Reffs im Segel eines Schiffes älterer oder historischer Bauart einschließlich Setzen von Klodjes,
- 6.
- Aufreißen eines Head- oder Triradial-Spinnakers,
- 7.
- Anfertigen eines Treibankeraufrisses,
- 8.
- Anfertigen eines Aufrisses eines Groß- und Vorsegels in verschiedenen Schnittformen,
- 9.
- Anfertigen von Draht- und Tauspleißen.
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 11 V v. 18.1.2022 I 39
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR113800993
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fc4f854036ba19e7a7945cf7eb16bc321662017ba25556f27a92f1ad0b7c5362