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SegelmMstrV

§ 3Meisterprüfungsarbeit

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Segelmacher-Handwerk

(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:
1.
ein Jachtsegel sowie ein Segel für Schiffe älterer oder historischer Bauart in umfangreicher Handarbeit, fertig zum Anschlagen,
2.
eine Bootsplane für Seekreuzer, fertig zum Auflegen,
3.
ein Sprayhood, fertig zum Montieren,
4.
ein Lagerzelt mit Satteldach einschließlich Spannseilen,
5.
eine Plane für Lastkraftwagen nach Zollvorschriften,
6.
ein Caravan-Vorzelt, fertig zum Aufbauen.
(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit eine Werkzeichnung und ein Angebot einschließlich der Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die Werkzeichnung sowie die Vor- und Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 11 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113800993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fc4f854036ba19e7a7945cf7eb16bc321662017ba25556f27a92f1ad0b7c5362

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