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SegelmMstrV

§ 6Übergangsvorschrift

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Segelmacher-Handwerk

Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 11 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113800993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fc4f854036ba19e7a7945cf7eb16bc321662017ba25556f27a92f1ad0b7c5362

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