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SegelmMstrV

§ 1Berufsbild

Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Segelmacher-Handwerk

(1) Dem Segelmacher-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:
1.
Planung, Entwurf, Fertigung, Montage, Instandsetzung und Änderung von Segeln, Bezügen, Zelten, Planen, Markisen, Verdecken sowie der dazugehörigen Gestänge,
2.
Be- und Verarbeitung von Tauwerk, Drahtseilen und Seilen aus Verbundwerkstoffen einschließlich der Zubehörteile, Aufriggen von Masten,
3.
Montage von Vor- und Großsegel-Reffanlagen, Herstellung und Umrüstung von Großbäumen und Masten.
(2) Dem Segelmacher-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:
1.
Kenntnisse der Segel-, Takelungs- und Zeltarten,
2.
Kenntnisse der Schneide-, Näh-, Schweiß- und Klebeverfahren,
3.
Kenntnisse der verschiedenen Natur- und Chemiefasern,
4.
Kenntnisse der Veredelungsverfahren von Geweben,
5.
Kenntnisse der Gütebestimmungen,
6.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,
7.
Kenntnisse der Funktionsweise von mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Antriebsmaschinen und -geräten einschließlich elektronischer Steuerungen,
8.
Kenntnisse der Planung und der Herstellungstechniken der Einzel- und Serienfertigung einschließlich des Einsatzes von rechnergestützten Geräten,
9.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,
10.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften und Normen,
11.
Kenntnisse der Arbeitsweise, des Einsatzes, der Einstellung und Instandhaltung der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
12.
Bestimmen der Gewebekonstruktionen nach Bindung, Fadendichte und Garnnummern,
13.
Lesen und Anfertigen von Entwurfsskizzen und Werkzeichnungen,
14.
Anfertigen von Aufrissen zu Spezialsegeln, zu Treibankern und zu Groß- und Vorsegeln in verschiedenen Schnittformen,
15.
Anschlagen von Segeln,
16.
Messen, Einteilen und Bereitstellen der Werk- und Hilfsstoffe,
17.
Schneiden von Hand und mit Maschine,
18.
Nähen von Hand und mit Maschine,
19.
Bearbeiten von Textilien, Kunst- und sonstigen Werkstoffen, insbesondere durch Stanzen, Bohren und Lochen,
20.
Anfertigen von Reffs in Segeln für Schiffe älterer oder historischer Bauart einschließlich Setzen von Klodjes,
21.
Ausführen von Instandhaltungsarbeiten an Segeln, Zelten und Planen,
22.
Knoten, Spleißen und Takeln von Tauwerk und Drahtseilen sowie Montieren von Beschlägen,
23.
Anbringen von Markisen und Planen,
24.
Aufbauen von Zelten,
25.
Instandhalten der berufsbezogenen Maschinen, Geräte und Werkzeuge, insbesondere Einstellen von Nähmaschinen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 11 V v. 18.1.2022 I 39

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR113800993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fc4f854036ba19e7a7945cf7eb16bc321662017ba25556f27a92f1ad0b7c5362

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