Zum Gesetzesinhalt

SegelmAusbV

§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I30 Prozent,
2.Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II40 Prozent,
3.Prüfungsbereich
Planung und Fertigung
20 Prozent,
4.Prüfungsbereich Wirtschafts-
und Sozialkunde
10 Prozent.
(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR056400010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd31c22a3dc5a02dddcea3887b1db01f417976dda62a99eb37b834adce7109c4

XML-Quelle beim Herausgeber