SegelmAusbV
§ 8Gewichtungs- und Bestehensregelung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin
| 1. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag I | 30 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Arbeitsauftrag II | 40 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Planung und Fertigung | 20 Prozent, |
| 4. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
- 4.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR056400010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd31c22a3dc5a02dddcea3887b1db01f417976dda62a99eb37b834adce7109c4