SegelmAusbV
§ 7Teil 2 der Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin
- 1.
- Arbeitsauftrag II,
- 2.
- Planung und Fertigung,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Art und Umfang von Aufträgen erfassen, Arbeitsabläufe planen,
- b)
- Anforderungsprofile von Produkten erstellen,
- c)
- Produkte konstruieren,
- d)
- Einfluss von Werkstoffeigenschaften und verschiedener Ausrüstungen auf Produkte berücksichtigen,
- e)
- Anwenderprogramme nutzen,
- f)
- Schnittschablonen anfertigen,
- g)
- Profilierungen herstellen,
- h)
- Verstärkungen, Schlaufen und Gurte bestimmen und anbringen,
- i)
- Drahtseile konfektionieren,
- j)
- Befestigungsarten und -mittel festlegen,
- k)
- Segel fertigstellen,
- l)
- Bezüge, Planen, Zelte oder Markisen fertigstellen,
- m)
- Funktionalität der Produkte prüfen,
- n)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
- o)
- fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgaben begründen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind die Tätigkeiten Herstellen eines Segels und Herstellen eines Bezuges, einer Plane, eines Zeltes oder einer Markise zugrunde zu legen;
- 3.
- der Prüfling soll zwei Arbeitsaufgaben durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt 16 Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fachgespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt werden. Dem Prüfling muss für die einzelnen Arbeitsaufgaben eine Prüfungszeit von mindestens sechs Stunden eingeräumt werden;
- 5.
- bei der Erstellung der Arbeitsaufgaben ist der Bereich, in dem der Auszubildende schwerpunktmäßig ausgebildet wurde, zu berücksichtigen.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- Auftragsdaten bearbeiten und technische Informationen auswerten,
- b)
- Bedingungen für den Einsatz von Produkten erfassen,
- c)
- Werkstoffeigenschaften bestimmen und Fertigungsverfahren festlegen,
- d)
- Aufbau und Funktion von Maschinen und Anlagen beschreiben,
- e)
- Art und Einsatzzweck von Profilierungen beschreiben,
- f)
- Umsetzungsvorschläge zur Herstellung und Reparatur von Produkten entwickeln,
- g)
- Umsetzungsvorschläge zum Anschlagen und zur Montage entwickeln,
- h)
- Serviceleistungen dem Kunden anbieten sowie
- i)
- qualitätssichernde Maßnahmen festlegen
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 240 Minuten.
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann;
- 2.
- der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Quellenkennung: BJNR056400010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd31c22a3dc5a02dddcea3887b1db01f417976dda62a99eb37b834adce7109c4