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SegelmAusbV

§ 10Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren und die Zwischenprüfung noch nicht abgelegt wurde.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR056400010

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd31c22a3dc5a02dddcea3887b1db01f417976dda62a99eb37b834adce7109c4

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