SegelmAusbV
§ 6Teil 1 der Gesellenprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- a)
- technische Unterlagen anwenden, Maße nehmen, Skizzen erstellen und Berechnungen durchführen,
- b)
- Arbeitsschritte planen und festlegen,
- c)
- Fertigungsverfahren auswählen,
- d)
- Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör auswählen und einsetzen,
- e)
- Werkzeuge, Maschinen und Anlagen auswählen und einsetzen,
- f)
- Teile zuschneiden und zuordnen,
- g)
- Näh-, Schweiß-, Klebe- und Seilarbeiten ausführen,
- h)
- Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung berücksichtigen sowie
- i)
- fachliche Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsprobe begründen
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind die Tätigkeiten Planen und Herstellen eines Produktes unter Anwendung von verschiedenen Verbindungstechniken zugrunde zu legen;
- 3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und hierüber ein situatives Fachgespräch führen sowie Aufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsprobe beziehen, schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden; innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch in höchstens zehn Minuten sowie die Bearbeitung der schriftlichen Aufgabenstellungen in 90 Minuten durchgeführt werden.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR056400010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd31c22a3dc5a02dddcea3887b1db01f417976dda62a99eb37b834adce7109c4