SegelmAusbV
§ 3Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild
Verordnung über die Berufsausbildung zum Segelmacher und zur Segelmacherin
Abschnitt A
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Anfertigen und Umsetzen von technischen Unterlagen,
- 2.
- Verhalten auf dem Wasser und an Bord, Sicherheit und Gewässerschutz,
- 3.
- Messen und Aufschnüren von Flächen,
- 4.
- Auswählen und Einsetzen von Werk- und Hilfsstoffen sowie von Zubehör,
- 5.
- Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Anlagen,
- 6.
- Zuschneiden und Vorrichten,
- 7.
- Herstellen von Profilierungen,
- 8.
- Ausführen von Näh-, Schweiß- und Klebearbeiten,
- 9.
- Fertigstellen und Anschlagen von Segeln,
- 10.
- Arbeiten an Rigg und Takelage,
- 11.
- Fertigstellen und Montieren von Bezügen, Planen, Zelten und Markisen,
- 12.
- Durchführen von Reparatur- und Wartungsarbeiten;
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- 6.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 7.
- Kundenorientierung,
- 8.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR056400010
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): dd31c22a3dc5a02dddcea3887b1db01f417976dda62a99eb37b834adce7109c4