SEG
§ 33Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten
- 1.
- diese Leistungen auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge notwendig sind und
- 2.
- die Leistungen nicht bereits im Rahmen der medizinischen Versorgung oder im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht worden sind.
- 1.
- Leistungen zur Mobilität nach § 18,
- 2.
- Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
- 1.
- Reisekosten nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
- 2.
- Leistungen der Haushaltshilfe oder Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.6.2026 I Nr. 185
Sonst: Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR393300021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d05fbee4eaabd6b252799d87c41790539246c002e23128912a6b97044de3c0cb
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (3)
- § 41 SGB 7Wohnungshilfe
„… tz 1 sind insbesondere: 1. Leistungen zur Mobilität nach § 18, 2. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. (3) Ergänzende Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere 1. Reisekosten nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch …“
- § 42 SGB 7Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten
„… s Sozialgesetzbuch, 2. Leistungen der Haushaltshilfe oder Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.“
- § 43 SGB 7Reisekosten
„… hes Sozialgesetzbuch. (3) Ergänzende Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere 1. Reisekosten nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Leistungen der Haushaltshilfe oder Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbu …“