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SEG

§ 33Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten

(1) Geschädigte Personen erhalten Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, wenn
1.
diese Leistungen auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge notwendig sind und
2.
die Leistungen nicht bereits im Rahmen der medizinischen Versorgung oder im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht worden sind.
(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Absatz 1 sind insbesondere:
1.
Leistungen zur Mobilität nach § 18,
2.
Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Ergänzende Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere
1.
Reisekosten nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Leistungen der Haushaltshilfe oder Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 18.6.2026 I Nr. 185

Sonst: Das G tritt gem. Art. 90 Abs. 1 G v. 20.8.2021 I 3932 am 1.1.2025 in Kraft. Gem. Art. 90 Abs. 4 Satz 1 dieses G treten § 6 Abs. 5 u. § 18 Abs. 2 am 1.10.2021 in Kraft.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR393300021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d05fbee4eaabd6b252799d87c41790539246c002e23128912a6b97044de3c0cb

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (3)
  • § 41 SGB 7Wohnungshilfe

    „… tz 1 sind insbesondere: 1. Leistungen zur Mobilität nach § 18, 2. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. (3) Ergänzende Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere 1. Reisekosten nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch …“

  • § 42 SGB 7Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten

    „… s Sozialgesetzbuch, 2. Leistungen der Haushaltshilfe oder Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.“

  • § 43 SGB 7Reisekosten

    „… hes Sozialgesetzbuch. (3) Ergänzende Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere 1. Reisekosten nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 2. Leistungen der Haushaltshilfe oder Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbu …“