SGB 7
§ 41Wohnungshilfe
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 12.5.2026 I Nr. 140
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR125410996
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ed0a8758bdc585785327f8b7739386a9c9861e9adb20535b57c34bfdea1402b3
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (3)
- § 15 HeilVfVDienstunfallbedingte Wohnumfeldanpassung
„… ohnung sowie die Aufwendungen für den Umzug in eine bedarfsgerechte Wohnung werden nach Maßgabe des § 41 Absatz 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch erstattet, wenn die Maßnahme infolge des Dienstunfalls nicht nur vorübergehend erforderlich ist. (2) Die Aufwendungen f …“
- § 32 SEGErgänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
„… e ergänzt werden durch: 1. Leistungen zur Mobilität nach § 18, 2. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 3. Reisekosten und Verdienstausfall nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 4. Leistungen der Haushaltshilfe un …“
- § 33 SEGLeistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
„… tz 1 sind insbesondere: 1. Leistungen zur Mobilität nach § 18, 2. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch. (3) Ergänzende Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere 1. Reisekosten nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch …“