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SeeVerkSiV

§ 5

Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

(1) Die Führer von Seeschiffen sind verpflichtet, unverzüglich nach dem Anlaufen eines Hafens oder Liegeplatzes außerhalb des Geltungsbereichs des Verkehrssicherstellungsgesetzes folgende Angaben über ihr Seeschiff und seine Einsatzbereitschaft zu melden:
1.
Namen, Unterscheidungssignal, Fahrbereitschaft des Seeschiffs ohne Berücksichtigung von Ladungsarbeiten sowie Zahl der Reisetage, die es nach dem Stand der Ausrüstung zurücklegen kann,
2.
Art und Umfang der Ladung, den seit dem letzten Auslaufen aus einem Hafen oder Liegeplatz zurückgelegten Reiseweg mit besonderen Vorkommnissen, den beabsichtigten Reiseweg, die voraussichtliche Reisezeit sowie den Bestimmungshafen,
3.
Grad der Benutzbarkeit des Schiffsgeschirrs und der sonstigen Lade- und Löschvorrichtungen,
4.
Anschrift des Maklers oder Agenten am Ort.
Die Verpflichtung entsteht nicht, wenn der Hafen oder Liegeplatz im Hoheitsgebiet eines Staates liegt, in dem die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatische oder konsularische Vertretung unterhält, oder wenn die Erfüllung der Verpflichtung wegen besonderer Umstände nicht tunlich ist.
(2) Die Meldung ist unter Beachtung von Anordnungen über das Einhalten der Funkstille an die nächstgelegene diplomatische oder konsularische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland oder deren Außenstelle im angelaufenen Hafen zu richten.
(3) Die Seeverkehrsbehörden können im Einzelfall weitere Angaben über das Seeschiff anfordern, wenn dies im Interesse der Sicherheit oder des weiteren Einsatzes des Seeschiffs erforderlich ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012100978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9bc3e182e5e41cc9283bbd733ea84769ab60a32c224bc21fa07aa24e05dc86c2

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