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SeeVerkSiV

§ 3

Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

Die Seeverkehrsbehörden können die Reeder und Ausrüster von Seeschiffen verpflichten, ihre Seeschiffe zur Sicherung bei der Ausführung von Seereisen entmagnetisieren zu lassen (Fremdentmagnetisierung).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012100978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9bc3e182e5e41cc9283bbd733ea84769ab60a32c224bc21fa07aa24e05dc86c2

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