(1) Die Hafenbehörden können die Reeder, Ausrüster oder Führer von Seeschiffen verpflichten, beim Güterumschlag, bei der Abfertigung und bei der Ausrüstung ihrer Seeschiffe in den Seehäfen im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes einen bestimmten Platz zu benutzen und eine bestimmte Liegezeit nicht zu überschreiten. Beim Güterumschlag, bei der Abfertigung und bei der Ausrüstung der Seeschiffe außerhalb von Seehäfen können, soweit dabei landgebundene Umschlagsanlagen benutzt werden, die unteren Verwaltungsbehörden diese Verpflichtungen vornehmen, im übrigen die Seeverkehrsbehörden.
(2) Anstelle der Reeder, Ausrüster oder Führer von Seeschiffen können beim Güterumschlag und bei der Abfertigung des Seeschiffs die Ablader, Ladungsempfänger oder deren Beauftragte verpflichtet werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 2.6.2016 I 1257
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