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SeeVerkSiV

§ 4

Verordnung zur Sicherstellung des Seeverkehrs

Die Führer von Seeschiffen sind verpflichtet, sich bei der Führung ihres Seeschiffs auf See und in den Häfen so zu verhalten, daß ihr Seeschiff, die darauf befindlichen Personen und die beförderten Güter unter Berücksichtigung der besonderen Gefahren eines Verteidigungsfalls nicht mehr als nach den Umständen unvermeidlich gefährdet werden. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung haben sie den der Verhinderung oder Verringerung von Gefahren dienenden Forderungen zu entsprechend, die von den für die Sicherheit der Seeschiffahrt zuständigen Stellen an sie gestellt werden. Dies gilt auch für die Forderung, bestimmte Seegebiete zu meiden oder bestimmte Seewege zu benutzen sowie Fernmelde- und Ortungsmittel in bestimmter Weise zu benutzen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 18 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012100978

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 9bc3e182e5e41cc9283bbd733ea84769ab60a32c224bc21fa07aa24e05dc86c2

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