SeeUmwVerhV
§ 18Einleiten von Ballastwasser
Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt
- 1.
- ein Ballastwasser-Austausch nach der Anlage Regel D-1 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkommens in Verbindung mit der Anlage Regel B-3 Absatz 1.2 oder 4 und B-4 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkommens stattgefunden hat,
- 2.
- eine Ballastwasser-Behandlung nach der Anlage Regel D-2 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkommens in Verbindung mit der Anlage Regel B-3 Absatz 1.2, 3, 4 oder 5 des Ballastwasser-Übereinkommens durchgeführt worden ist oder
- 3.
- in den Fällen des Artikels 9 Absatz 3 oder des Artikels 10 Absatz 2 oder 3 des Ballastwasser-Übereinkommens das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Antrag eine Erlaubnis erteilt hat.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 13.12.2019 I 2739
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR137110014
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e879c6d9d4d8fc3410346859d5612c8753de4b8def1182c179c675481be10b43
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… erfahrens § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV nach Zeitaufwand 157 Erlaubnis zur Einleitung von Ballastwasser § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SeeUmwVerhV 137 – 515 158 Erteilung einer Ausnahme vom Verbot der Einleitung von Ballastwasser § 18 Absatz 2 SeeUmwVerhV nach Zeita …“