Zum Gesetzesinhalt

SeeUmwVerhV

§ 19Zulassung des Ballastwasser-Behandlungsplans und von Ballastwasser-Behandlungssystemen

Verordnung über das umweltgerechte Verhalten in der Seeschifffahrt

(1) Die Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation lässt den Ballastwasser-Behandlungsplan nach der Anlage Regel B-1 des Ballastwasser-Übereinkommens auf Antrag zu. Dabei beteiligt sie bei Bedarf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
(2) Bei der Zulassung von Ballastwasser-Behandlungssystemen nach der Anlage Regel D-3 oder von Prototypen von Ballastwasser-Aufbereitungstechnologien nach der Anlage Regel D-4 des Ballastwasser-Übereinkommens kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für die Bewertung toxikologischer, ökotoxikologischer und anderer umweltbezogener Risiken anerkannte Einrichtungen oder akkreditierte Labore heranziehen.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann auf Antrag das Zulassungszeugnis für ein Ballastwasser-Behandlungssystem ändern, insbesondere die Zulassung auf einen anderen Inhaber übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 13.12.2019 I 2739

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR137110014

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e879c6d9d4d8fc3410346859d5612c8753de4b8def1182c179c675481be10b43

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… and 42 Änderung oder Übertragung eines Zulassungszeugnisses für ein Ballastwasser-Behandlungssystem § 19 Absatz 3 SeeUmwVerhV 223 43 Baumusterzulassung auf Basis einer ausländischen Baumusterzulassung sowie mindestens der Überprüfung der Prüfber …“