(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche hat dafür zu sorgen, dass
1.
in das Ballastwasser-Tagebuch nach der Anlage Regel B-2 Absatz 1 des Ballastwasser-Übereinkommens die in der Anlage Regel B-2 Absatz 3 und 5 Satz 1 und Regel B-4 Absatz 5 bezeichneten Vorgänge unverzüglich eingetragen werden,
2.
jede Eintragung unverzüglich im Ballastwasser-Tagebuch von dem zur Führung von Tagebüchern verantwortlichen Schiffsoffizier unterschrieben wird,
3.
das Ballastwasser-Tagebuch wie in der Anlage Regel B-2 Absatz 2 und 4 vorgeschrieben aufbewahrt wird.
(2) Der Schiffsführer hat jede Seite des Ballastwasser-Tagebuchs nach der letzten Eintragung auf der betreffenden Seite unverzüglich zu unterschreiben.
(3) Der für die Führung von Tagebüchern verantwortliche Schiffsoffizier hat jeden nach der Anlage Regel B-2 Absatz 5 Satz 1 des Ballastwasser-Übereinkommens vorgeschriebenen Eintrag unverzüglich zu unterschreiben.
(4) Die Anlage Regel B-2 des Ballastwasser-Übereinkommens gilt bei Schiffen, die die Flagge eines Staates führen, der nicht Vertragspartei des Ballastwasser-Übereinkommens ist, als erfüllt, wenn die nach Regel B-2 vorgeschriebenen Eintragungen im Schiffstagebuch oder in einem Ballastwasser-Tagebuch, das dem nach dem Übereinkommen vorgeschriebenen entspricht, und mindestens für den Zeitraum seit Ankunft in dem vorangehenden Anlaufhafen bis zum Verlassen des Geltungsbereichs dieser Verordnung, spätestens beim Einlaufen in die ausschließliche Wirtschaftszone, unverzüglich vollständig und wahrheitsgemäß vorgenommen werden. Wird das Ballastwasser-Tagebuch als Teil des elektronischen Schiffstagebuchs geführt, gelten die Absätze 1 bis 3 als erfüllt, wenn das elektronische Schiffstagebuch von der zuständigen Stelle des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, zugelassen und in Übereinstimmung damit geführt worden ist.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 13.12.2019 I 2739
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