(1) Der Schiffsführer oder der sonst für den Schiffsbetrieb Verantwortliche darf mit einem Schiff, das die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des AFS-Übereinkommens führt und das
1.
zinnorganische Verbindungen aufweist, die in Bewuchsschutzsystemen auf dem Schiffsrumpf oder Schiffsaußenteilen und -flächen als Biozide wirken, oder
2.
keine Deckschicht trägt, die als Barriere ein Austreten dieser Verbindungen aus dem darunter liegenden, nicht den Anforderungen des AFS-Übereinkommens entsprechenden Bewuchsschutzsystem verhindert,
die ausschließliche Wirtschaftszone, die Seewasserstraßen und die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen nicht befahren. Auf den Seewasserstraßen und den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Wasserflächen gilt dies auch für ein Schiff, das die Flagge eines anderen Staates führt, der nicht Vertragspartei des AFS-Übereinkommens ist, und das einen deutschen Hafen anläuft oder aus ihm ausläuft. Artikel 18 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799) über die friedliche Durchfahrt bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Schiffe auf der Fahrt zu einer Einrichtung, um das Bewuchsschutzsystem zu erneuern.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 13.12.2019 I 2739
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