SeeSchStrO
§ 58Schiffahrtspolizeiliche Meldungen
- 1.
- soweit die Meldung der nachfolgenden Angaben nicht schon nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 2.6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverordnung vorgenommen worden ist, rechtzeitig vor dem Befahren der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Seeschifffahrtsstraßen:
- a)
- Name, Unterscheidungssignal, gegebenenfalls IMO-Schiffsidentifikationsnummer oder Maritime Mobile Service Identity (MMSI)-Nummer und Art des Fahrzeugs,
- b)
- Position des Fahrzeugs,
- c)
- Länge, Breite und aktueller Frischwassertiefgang des Fahrzeugs in Metern,
- d)
- letzter Auslauf- und nächster Anlaufhafen,
- e)
- Angabe, ob Massengüter im Sinne des § 30 Abs. 1 Nr. 1 befördert werden und, wenn dies zutrifft, Angabe der Ladungsart und -menge und der UN-Nummer, oder ob solche Güter befördert worden sind und danach die Tanks nicht gereinigt und entgast oder vollständig inertisiert sind,
- f)
- Angabe, ob gefährliche oder umweltschädliche Güter im Sinne der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverordnung befördert werden,
- g)
- Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung vorliegen und
- h)
- Gesamtzahl der Personen an Bord;
- 2.
- während der weiteren Fahrt bei den nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Positionen:
- a)
- Name und Unterscheidungssignal des Fahrzeugs,
- b)
- Position des Fahrzeugs,
- c)
- Geschwindigkeit des Fahrzeugs und
- d)
- Passierzeit des Fahrzeugs;
- 3.
- Unterbrechung und Fortsetzung der Fahrt.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.10.1998 I 3209; 1999 I 193;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.9.2024 I Nr. 286
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006410971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cea15d3261f702fa9eb06929b462336e34f546c07d0b5ba600f2de8915468ff5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 1 AnlBVGeltungsbereich
„… ng der nachfolgenden Angaben nicht schon nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 2.6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverordnung vorgenommen worden ist, rechtzeitig vor dem Befahren der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Seeschifffahrtsstraßen: a) …“