AnlBV
§ 1Geltungsbereich
- 1.
- für Schiffe, die zu hoheitlichen Zwecken eingesetzt sind und nicht Handelszwecken dienen, insbesondere Dienstschiffe und Forschungsschiffe, sowie Schiffe im Lotsenversetzdienst,
- 2.
- mit Ausnahme der Nummern 3.1 und 8 der Anlage für Kriegsschiffe anderer Staaten und sonstige staatliche Schiffe, die nicht zu Handelszwecken eingesetzt werden,
- 3.
- für Traditionsschiffe, deren Rumpflänge 45 Meter nicht übersteigt,
- 4.
- für Sportfahrzeuge, die für nicht mehr als zwölf Personen zugelassen sind und deren Rumpflänge 45 Meter nicht übersteigt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 10.9.2025 I Nr. 208
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR030010004
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e6822e63a64257484ff652c9c4c27ea6a81163b9600e1706dbda39c3f66da7c6
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 58 SeeSchStrOSchiffahrtspolizeiliche Meldungen
„… ng der nachfolgenden Angaben nicht schon nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 2.6 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverordnung vorgenommen worden ist, rechtzeitig vor dem Befahren der nach § 60 Abs. 1 bekannt gemachten Seeschifffahrtsstraßen: a) …“
- Anlage 1 USchadG(zu § 3 Absatz 1) Berufliche Tätigkeiten
„… traße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt oder der Definition in den Nummern 1.3 und 1.4 der Anlage zu § 1 Absatz 1 der Anlaufbedingungsverordnung. 9. (weggefallen) 10. Gentechnische Arbeiten gemäß der Definition in § 3 Nummer 2 des Gentechnikgesetzes (GenTG) an Mik …“