SeeSchStrO
§ 57Schiffahrtspolizeiliche Genehmigungen
- 1.
- der Verkehr von außergewöhnlich großen Fahrzeugen, von Luftkissen-, Tragflächen- und Bodeneffektfahrzeugen, von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen sowie von Wasserflugzeugen und Flugbooten, außerhalb von genehmigten Flugplätzen nach § 6 des Luftverkehrsgesetzes und von Außenstart- und -landegeländen nach § 25 des Luftverkehrsgesetzes,
- 2.
- der Verkehr außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie das Schleppen außergewöhnlicher Schwimmkörper,
- 3.
- Stapelläufe,
- 4.
- die Bergung von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern und Gegenständen, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden oder eine Gefahr für die Meeresumwelt entstehen kann; dies gilt nicht, wenn die Bergung durch die Schiffahrtspolizeibehörde angeordnet worden ist,
- 5.
- die Erprobung und die Prüfung der Zugkraft von Fahrzeugen sowie Standproben, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können,
- 6.
- wassersportliche Veranstaltungen auf dem Wasser,
- 6a.
- Parasailing,
- 7.
- sonstige Veranstaltungen auf oder an Seeschiffahrtsstraßen, die die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen oder eine Gefahr für die Meeresumwelt darstellen können.
- a)
- eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verhüten und ausgleichen oder
- b)
- die von der Schiffahrt ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verhindern oder
- c)
- die eine Gefahr für die Meeresumwelt verhindern oder beseitigen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.10.1998 I 3209; 1999 I 193;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.9.2024 I Nr. 286
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006410971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cea15d3261f702fa9eb06929b462336e34f546c07d0b5ba600f2de8915468ff5
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… 50%, Wiederholung bei typgleichem Schiff, Schleppverband mit nicht genehmigungspflichtigem Anhang) § 57 Absatz 1 Nummer 1 SeeSchStrO Artikel 28 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 1a EmsSchO 131 zuzüglich Zulage nach § 4 Erschwerniszulagenverordnung bei außer …“