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SeeSchStrO

§ 47Verbot des Einlaufens in die Schleusen und des Auslaufens

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

(1) Bei verminderter Sicht dürfen Fahrzeuge nicht aus den Schleusen nach den Binnenhäfen und in Kiel-Holtenau auch nicht nach dem Schleusenvorhafen auslaufen, solange von dort andere Fahrzeuge in die Schleusen einlaufen.
(2) In Brunsbüttel dürfen Fahrzeuge nicht in den Schleusenvorhafen auslaufen, solange andere Fahrzeuge von der Elbe her in den jeweiligen Schleusenvorhafen einlaufen. Fahrzeuge mit einem bestimmten Tiefgang dürfen bei nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Wasserständen nicht in die Schleusen einlaufen oder aus ihnen auslaufen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.10.1998 I 3209; 1999 I 193;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.9.2024 I Nr. 286

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006410971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cea15d3261f702fa9eb06929b462336e34f546c07d0b5ba600f2de8915468ff5

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