(2) Wird im Weichengebiet ein Sichtzeichen A.22 Buchstabe b (Anlage I) gezeigt, hat sich ein Fahrzeug, dem die Ausfahrt verboten ist, den bestehenden Umständen entsprechend an den jeweils vordersten und in seiner Fahrtrichtung rechts liegenden freien Dalben zu legen oder in dessen Nähe aufzustoppen und der durchgehenden Schifffahrt ausreichend Raum zu geben. An den jeweils vordersten freien Dalben an der linken Seite darf sich ein Fahrzeug nur legen, wenn Verkehrs- oder Wetterverhältnisse dies erfordern.
(3) Für das Verlassen des Weichengebietes ist grundsätzlich die Reihenfolge des Einlaufens in das Weichengebiet maßgebend. Will ein Fahrzeug ein vor ihm an derselben Dalbenreihe liegendes und zur Weiterfahrt berechtigtes Fahrzeug überholen, haben sich die Fahrzeugführer nach Maßgabe des § 23 Abs. 4 zu verständigen. Dies gilt auch, wenn in das Weichengebiet einlaufende Fahrzeuge die im Weichengebiet in gleicher Fahrtrichtung liegenden und zur Weiterfahrt berechtigten Fahrzeuge überholen wollen. Das Vorbeifahren an zur Weiterfahrt nicht berechtigten Fahrzeugen, die an den Dalben liegen, gilt nicht als Überholen.
(4) Fahrzeuge, die an der linken Dalbenreihe liegen, dürfen erst ablegen, wenn die durchgehende Schiffahrt und die von der rechten Dalbenreihe ablegenden Fahrzeuge nicht gefährdet oder behindert werden.
(5) Fahrzeugen ist das Liegen in den Weichengebieten aus anderen als verkehrs- oder wetterbedingten Gründen nur mit Zustimmung der zuständigen Verkehrszentrale gestattet.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.10.1998 I 3209; 1999 I 193;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.9.2024 I Nr. 286
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