SeeSchStrO
§ 45Verkehr in den Zufahrten
- 1.
- für Fahrzeuge auf der Fahrtstrecke von und nach der Umschlagstelle im Schleusenvorhafen Kiel-Holtenau,
- 2.
- für Fahrgastschiffe auf der Fahrtstrecke von und zur Anlegestelle in Kiel-Holtenau,
- 3.
- für Sportfahrzeuge auf den Fahrtstrecken von und nach den zugelassenen Liegestellen sowie
- 4.
- für Fahrzeuge der Strom- und Schiffahrtspolizei, Lotsenversetzfahrzeuge und zugelassene Schlepper.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.10.1998 I 3209; 1999 I 193;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.9.2024 I Nr. 286
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR006410971
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cea15d3261f702fa9eb06929b462336e34f546c07d0b5ba600f2de8915468ff5