(1) Der Fahrzeugführer oder sein Beauftragter hat die Kanalfahrt umgehend nach dem Einfahren in die Schleusen Brunsbüttel, Kiel-Holtenau oder Gieselau beim zuständigen Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt unter Vorlage der nach § 60 Abs. 1 bekanntgemachten Unterlagen anzumelden.
(2) Macht ein Fahrzeug im Nord-Ostsee-Kanal fest, ohne ein Haltegebot erhalten zu haben, so hat es sich bei der zuständigen Verkehrszentrale abzumelden. Die Kanalfahrt darf erst nach Zustimmung der Verkehrszentrale angetreten oder fortgesetzt werden. Nach Erteilung der Zustimmung haben Fahrzeuge die Kanalfahrt unverzüglich anzutreten. Der Fahrzeugführer hat bei der Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die Verkehrsinformationen der Verkehrszentrale unverzüglich entsprechend den Bedingungen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen und den getroffenen Maßnahmen der Verkehrslenkung nachzukommen.
(3) Von den Liegestellen im Achterwehrer Schiffahrtskanal darf nur nach Anmeldung bei der Schleusenaufsicht abgelegt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Sportfahrzeuge. § 58 bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.10.1998 I 3209; 1999 I 193;
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.9.2024 I Nr. 286
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