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SeeSchStrO

§ 40Mitführen von Unterlagen

Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung

Der Schiffsführer eines Binnenschiffs hat dafür zu sorgen, dass sich an Bord des Fahrzeugs jeweils ein Abdruck dieser Verordnung und der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See befinden. Als Abdruck gilt auch eine elektronische Textfassung, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
1.
Kleinfahrzeuge nach binnenschifffahrtsrechtlichen Vorschriften und
2.
Schubleichter und andere Fahrzeuge ohne Antriebsmaschine, die nicht über Wohnräume, Steuerhäuser oder Aufenthaltsräume verfügen.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 22.10.1998 I 3209; 1999 I 193;

Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 18.9.2024 I Nr. 286

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006410971

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): cea15d3261f702fa9eb06929b462336e34f546c07d0b5ba600f2de8915468ff5

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